Die AGB der Rime GmbH
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
§1 Geltungsbereich unserer AGB
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Rime GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Firma Rime GmbH mit ihren Vertragspartnern über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Firma Rime GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der die Firma Rime GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vollständige und eindeutige Vorgaben
Wir gehen bei unseren Angeboten von vollständigen und eindeutigen technischen Vorgaben, z.B. in Form einer normgerechten Zeichnung aus. Der Zeitaufwand zur Klärung unvollständiger, widersprüchlicher, nicht lesbar oder falscher Zeichnung sowie sonstiger Vorgaben wird zu unseren üblichen Stundensätzen berechnet.
Müssen CAD- Zeichnungen erstellt werden, so wird der Zeitaufwand mit den üblichen CAD- Stundensätzen berechnet. Wird trotz unseres Hinweises ohne vollständigen Bezug zur gewünschten Zeichnungsversion bestellt oder werden unter einem Revisionsstand verschiedene Versionen geführt, so kann die Fertigung der falschen Version nicht reklamiert werden.
Ist die Materialgüte über das bei der Fertigung augenscheinlich erkennbare Maß hinaus von Bedeutung, so sind die Teile mit Werkszeugnis zu bestellen. Eine nachträgliche Zuordnung zum Werkszeugnis des verwendeten Bleches ist nicht möglich. Werden weniger oder mehr Arbeitsgänge gewünscht, als aus der Zeichnung hervorgehen, so muss aus der schriftlichen Bestellung ein entsprechender Hinweis oder ein eindeutiger Bezug zu einem Angebot hervorgehen.
Im anderen Fall sind wir berechtigt, eine der Zeichnung entsprechenden Fertigung nach Aufwand zu berechnen. Der Kunde kann sich nicht auf Änderungsanforderungen, welche nicht schriftlich eingehen oder schriftlich bestätigt werden, berufen.
§ 3 Lieferung und Lieferzeit
Lieferungen erfolgen ab Werk.
Von der Firma Rime GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, wie Zeichnungen oder ähnliches.
Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
Die Firma Rime GmbH kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Vertragspartners – vom Vertragspartner eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Firma Rime GmbH gegenüber nicht nachkommt.
Die Firma Rime GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Firma Rime GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Firma Rime GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Firma Rime GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Firma Rime GmbH vom Vertrag zurücktreten.
Die Firma Rime GmbH ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn:
- die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Firma Rime GmbH erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
Gerät die Firma Rime GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Firma Rime GmbHs auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
§ 4 Zahlung
Rechnungen können entweder innerhalb von acht Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb einundzwanzig Tagen nach Rechnungsdatum netto beglichen werden.
Ein Skontoabzug ist unzulässig, wenn andere, bereits fällige Rechnungen noch nicht beglichen sind.
Alle sonstigen Abzüge und Rabatte, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, werden von uns nicht anerkannt.
Jede Zahlung wird auf die älteste fällige Rechnung angerechnet. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8% per annum, zu berechnen.
§ 5 Mangel
Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung nach Erhalt zu überprüfen. Etwaige Mängel hinsichtlich Art, Qualität und Menge, sind uns sofort, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware; verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung, längstens drei Monate nach Erhalt der Ware schriftlich, unter Angaben der Bestelldaten und der Rechnungs-, Herstellungs- und Versandnummer anzuzeigen.
Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Zum Zwecke der Gewährleistung ist der Vertragspartner auf ein Recht auf Nachbesserung beschränkt. Sollte der Nacharbeitsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis stehen bzw. den Warenwert überschreiten oder die Nachbesserung fehlschlagen, bleibt das Recht auf Wandelung oder Minderung.
Reklamationen berechtigen den Kunden nicht zur Verzögerung der Zahlung oder zur Verweigerung der Annahme der Waren. Folgekosten sind, ausgenommen bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhalten unserer Mitarbeiter, ausgeschlossen. Wir haften ebenfalls nicht für Folgekosten durch Mängel, welche durch Vorlieferanten verursacht wurden.
Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechsel unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Salto gezogen und anerkannt ist.
Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Vertragspartner nicht das Eigentum gemäß §950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird für uns vorgenommen, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechenwertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
§7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
Die Haftung der Firma Rime GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses §7 eingeschränkt.
Die Firma Rime GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Vertragspartners oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
Soweit Firma Rime GmbH gem. § 7 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Firma Rime GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Firma Rime GmbH für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 100.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Firma Rime GmbH.
Soweit die Firma Rime GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung der Firma Rime GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§8 Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist für beide Seiten Riesa, Gerichtsstand Riesa.